Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
 |
10. Bodenpolitik, Wohnen
92.066 |
Wohneigentumsförderung mit
den Mitteln |
|
der beruflichen Vorsorge |
|
Encouragement à la
propriété du logement au moyen |
|
de la prévoyance
professionnelle |
Botschaft: 19.08.1992 (BBl VI, 237 / FF VI, 229)
Ausgangslage
Wohneigentum ist eine zweckmässige Form der Vorsorge. Es
verkörpert im allgemeinen Sicherheit und Wohlstand. Insbesondere zeichnet es sich
längerfristig durch Widerstandskraft gegen die Geldentwertung aus. Die Wohneigentumsquote
der Bevölkerung in der Schweiz ist im weltweiten Vergleich ausgesprochen tief. Es besteht
in staats- und sozialpolitischer Hinsicht ein Bedürfnis, sie anzuheben. Dafür wurden
schon verschiedene Anstrengungen unternommen, jedoch ohne grossen Erfolg.
Die berufliche Vorsorge ist als freiheitliches und
kapitalintensives System der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geeignet, dem
Bedürfnis der Versicherten nach Wohneigentum bzw. nach Minderung der Wohnkosten Rechnung
zu tragen. Durch die vorliegende Revision sollen das Verbot der Verpfändung von
Vorsorgeansprüchen für die Wohneigentumsförderung aufgehoben und nebst den
Vorsorgeleistungen auch das Vorsorgeguthaben verpfändbar gemacht werden. Zudem sollen die
gesetzlichen Grundlagen zur vorzeitigen Verwendung der Vorsorgegelder für das
Wohneigentum geschaffen werden.
Mit dieser Regelung wird sowohl in der sozialen Sicherheit
als auch zur Verwirklichung des staats- und gesellschaftspolitischen Ziels einer breiteren
Streuung des Wohneigentums für die Versicherten ein fälliger und bedeutsamer Schritt
getan.
Verhandlungen
NR |
18.03.1993 |
AB 1993, 473 |
SR |
10.06.1993 |
AB 1993, 438 |
NR |
20.09.1993 |
AB 1993, 1496 |
SR |
06.10.1993 |
AB 1993, 747 |
NR / SR |
17.12.1993 |
Schlussabstimmungen (131:0 / 39:0) |
Ohne die Notwendigkeit des Erwerbs von Wohneigentum mit
Mitteln der zweiten Säule bestreiten zu wollen, beantragten die Sozialdemokraten und ein
Teil der Grünen, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, weil sie nach ihrer
Auffassung Personen mit niedrigem Einkommen zuwenig entgegenkommt. Ebenso bedauerten sie,
dass das Gesetz es ermöglicht, Althypotheken mit Mitteln der zweiten Säule abzuzahlen.
Indes beschloss der Nationalrat mit 100 gegen 33 Stimmen, auf die Vorlage
einzutreten und nahm mit 89 Stimmen ohne Gegenstimme das Gesetz über die
Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge an.
In der Sommersession stimmte der Ständerat dem
Gesetz einhellig, aber wie schon seine Kommission ohne grosse Begeisterung zu, denn er
hielt es für wenig angezeigt, aus der Schweiz ein Volk von Eigentümern zu machen.
Allgemein wurde für weitere Anreizmassnahmen plädiert: für das Vorkaufsrecht für
Mieter einerseits, für Steuerentlastungen für Eigentümer andererseits. In der
Detailberatung wurden verschiedene Änderungen an der Vorlage des Bundesrates
stillschweigend angenommen. So wurde beschlossen, die Modalitäten für den Mittelbezug
zur Finanzierung von Wohneigentum vom Alter des Versicherten abhängig zu machen und diese
Mittel auch für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften verwenden zu
können. Mit 21 gegen 6 Stimmen stimmte der Ständerat einem Minderheitsantrag zu, der
vorsah, dass der Versicherer eine Zusatzversicherung abschliessen kann, um eine Einbusse
des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität des
Versicherten zu vermeiden.
In der Herbstsession folgte der Nationalrat
vollumfänglich den Empfehlungen seiner Kommission und hielt an einigen Differenzen zum
Ständerat fest. Eine der Änderungen zielte darauf ab, bei Abschluss von
Zusatzversicherungen eine Überversicherung zu vermeiden. Der Nationalrat präzisierte
ferner die Rolle der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Meldestelle gegenüber
Vorsorgeeinrichtungen. Der Ständerat schloss sich den Beschlüssen des
Nationalrates an und bereinigte damit die letzten Differenzen.
Legislaturrückblick 1991-1995 - © Parlamentsdienste Bern
|